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H. Gautzsch Firmengruppe
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Aktuelles aus unserer Unternehmensgruppe.

Finanzhilfen

Wir haben eine Reihe an nützlichen Informationen und Links zusammengestellt.

Liquiditätsschutzschild für Betriebe und Unternehmen
  • Bedingungen für KfW-Kreditprogramme sind deutlich gelockert und aufgestockt.
  • Die Antragstellung erfolgt über Geschäftsbanken (Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbanken).
  • Die Summe der Liquiditätshilfen ist im Volumen unbegrenzt.
  • Zur KfW für weitere Informationen
  • ERP-Gründerkredit
    (Investitionen u. allgemeine Betriebsmittel bis zu EUR 200 Mio. pro Vorhaben)
    • Antragsberechtigt sind junge Unternehmen, die bis 5 Jahre im Markt tätig sind
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 80% zu Gunsten durchleitender Banken (Hausbanken)
    • Erweiterung der Haftungsfreistellung auch für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mrd.
  • KfW-Unternehmerkredit
    (Investitionen u. allgemeine Betriebsmittel bis zu EUR 200 Mio. pro Vorhaben)
    • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens 5 Jahre im Markt tätig sind
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 80% zu Gunsten durchleitender Banken (Hausbanken)
    • Erweiterung der Haftungsfreistellung auch für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mrd.
  • KfW-Kredit Wachstum
    • antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu EUR 5 Mrd. (bisher EUR2 Mrd.)
    • keine Beschränkung auf bestimmte Bereiche oder Zwecke, d.h. es erfolgt eine allgemeine Unternehmensfinanzierung, wie z.B. Betriebsmittel o.ä. (bisher war die Finanzierung beschränkt auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung)
    • erhöhte Risikoübernahme bis zu 70 % (bisher 50 %) zu Gunsten durchleitender Banken
  • KfW-Sonderprogramme für Krisenunternehmen
    • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, bestehen Sonderprogramme durch Erhöhung der Risikotoleranz (Risikoübernahme zu Gunsten Hausbank) bei Betriebsmitteln bis zu 80% und bei Investitionen sogar bis zu 90%.
Leichterer und schnellerer Zugang zu Bürgschaften
  • Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages für Ausfallbürgschaften auf EUR 2,5 Mio. bei den Bürgschaftsbanken
  • Erhöhung der Risikoübernahme durch den Bund durch Rückbürgschaften auf bis zu 80%
  • Bürgschaftsbanken treffen Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen.
  • Großbürgschaftsprogramm für Bürgschaften bis zu EUR 50 Mio. wird auf gesamtes Bundesgebiet erweitert, Risikoübernahme bei Betriebsmittel bis zu 80%.
KfW-Sonderprogramme für Krisenunternehmen

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten seien und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, würden zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt. Das werde dadurch ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür würden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betrügen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90%. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden.

Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld

Für das Kurzarbeitergeld sind bereits erleichterte Zugangsvoraussetzungen geschaffen:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Kurzarbeitergeld bekommen auch für Leiharbeitnehmer.
  • Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet auch vollständig Sozialversicherungsbeiträge.
Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
    Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für 2020 auf Antrag
    Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
    Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht soll für sämtliche vom Corona-Virus betroffene Unternehmen rückwirkend vom 1. März 2020 bis mindestens zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Hintergrund ist, dass die sonstigen Hilfsmaßnahmen (siehe unten) möglicherweise nicht rechtzeitig in Praxis Wirkung entfalten. Vorbild für die Änderung sind anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen Regelungen. Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Das Bundesjustizministerium kann diese Maßnahme aufgrund einer Verordnung höchstens bis zum 31.03.2021 durchführen.

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